Das Steueruniversum des Rodolfo Buletti

Steuern Schweiz Teil 1: Das Steueruniversum

Die Steuer ist eine Geldleistung einer natürlichen (oder juristischen) steuerpflichtigen Person ohne Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen erhebt. Die Kompetenz Steuern zu erheben liegt in der Schweiz beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Steuerobjekt ist der Tatbestand, der die Steuer auslöst. Steuersubjet ist u.a.

“ Herr Buletti, etwas stimmt nicht!“

Rodolfo Buletti aus Magliaso ist Ihnen bekannt aus dem Beitrag „Bürger Glas Klar“. Die Steuerveranlagungsbehörde hat ihn beim Versuch ertappt, unversteuertes „schwarzes“ Vermögen über die Steuererklärung „weiss“ zu waschen.(Klicken Sie zum Weiterlesen)

Der IT-generierte Vermögensnachweis der Veranlagungsbehörde über die letzten zwei Jahresendstichtage (31. Dezember) hat einen Vermögenszugang von 300’000 Franken ergeben, den Rodolfo Buletti mit seinem deklarierten Einkommen nicht erklären konnte. Die Steuerbehörde hat ein Verfahren eröffnet.

Es war immer der grosse Traum von Rodolfo Buletti ein eigenes Haus zu bauen – spätestens dann, wenn sein zweiter Traum in Erfüllung ging, Kinder zu haben. Nun war es soweit, Zwillinge, und Rodolfo Buletti machte sich auf die Suche nach einem geeigneten Grundstück. Im Norden von Lugano in der Nähe von Cadro fand er ein wunderbares Grundstück „da vendere“. Er sah sich schon auf der eigenen Terrasse stehen mit einem Glas Merlot bianco in der Hand, die Kinder im Garten auf dem Trampolin, den Sonnenuntergang über dem Monte San Salvatore. Dieses Grundstück musste es sein, kein anderes, und zwar subito.(Klicken Sie zum Weiterlesen)

Die Familie Buletti hat hart gearbeitet, Stella Buletti gab privaten Italienischunterricht für Deutschschweizer, Rodolfo am späten Abend und über das Wochenende Rechtsberatung für Kunden einer Immobilienverwaltung. Alles unversteuert, so ähnlich wie es ihre Freunde und Freundinnen auch taten. Auf diese Weise summierten sich über wenige Jahre 300’000 Franken auf „schwarzen“ Konten, das Grundkapital für das neue Eigenheim.

Die Schweiz kennt kein steuerbegünstigtes Ansparen für Eigenheime. Rodolfo Buletti wusste, dass bei einem deklarierten Nebenerwerb von 300’000 Franken schon einmal 20 bis 30 Prozent Steuern fällig würden. Sein Pech war, dass er übersehen hat, dass die Veranlagungsbehörde regelmässig oder in Stichproben einen Vermögensabgleich mit dem Vorjahr vornimmt. Er war überhaupt, trotz seiner Ausbildung als Rechtsanwalt, schlecht informiert, welche weiteren Steuertatbestände er als angehender Hausbesitzer noch auslösen sollte.

Die Milchkuh Eigenheim – Erstwohnsitz

Der Schweizer Eigenheimbesitzer fällt in eine tiefe Steuergrube. Was einem Ausländer fast nicht zu erklären ist – versuchen Sie es einmal, es fallen ihm fast die Augen aus dem Kopf: Das mehrheitlich über Schulden finanzierte Eigenheim wirkt sich auf die Einkommenssteuersituation des Besitzers aus wie eine massive Lohnerhöhung. Doch davon später. Vorerst einmal kassiert der Fiskus während der Bauzeit

  • die Handänderungsabgabe auf dem Grundstück (vom Verkäufer überwälzt)
  • die Mehrwertsteuern auf den Baukosten
  • Gebühren (wie Baubewilligung, Anschlussgebühren u.a.)

Einmal sesshaft dreht sich das Gebührenkarussel weiter: Gebühren für die Kehricht- und Abwasserentsorgung, für die Strassenbeleuchtung und -reinigung, für den Strassen- und Schwellenunterhalt, Grundgebühren für Wasser und Strom, Kehrichtsackgebühren u.a. Dazu kommen

  • die Vermögenssteuer auf dem „amtlichen“ Wert
  • die Liegenschaftssteuer auf dem „amtlichen“ Wert (nur in gewissen Kantonen – von der Bemessungsgrundlage her eine Doppelbesteuerung)

und die erwähnten Einkommenssteuern auf dem Eigenmietwert.(Klicken Sie zum Weiterlesen)

Dafür darf der stolze Wohnbesitzer die heute bescheidenen Hypothekarzinsen vom Einkommen abziehen (nicht aber die Bauzinsen während der Bauzeit), sowie die pauschalen  Unterhaltskosten im Rahmen von 10 bis 20% vom Eigenmietwert (in den ersten Jahren fallen kaum zusätzliche Unterhaltskosten an, die später als effektive Kosten abzugsfähig sind). Sollte er einmal verkaufen wollen oder müssen, fallen zusätzlich die Grundstückgewinnsteuern an (ohne Ersatzbeschaffung).

Die Abschaffung des Eigenmietwerts steht schon seit Jahren in jeder politischen Agenda. Bisherige Versuche sind kläglich gescheitert(Klicken Sie zum Weiterlesen)

in erster Linie deshalb, weil die politischen Vorstösse überladen waren (die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten sollte weiter möglich sein). Was hingegen wissentlich oder unwissentlich übergangen wird ist die Absicht der Politiker, den Eigenmietwert auf dem Zweitwohnsitz zu belassen und nicht zu streichen. Und nicht nur das, es zeichnet sich eine brachiale neue Tendenz ab. Der Kanton Tessin als Beispiel besteuert den Zweitwohnsitz (sekundäres Steuerdomizil) über die Bewertungsprinzipien höher als den Erstwohnsitz. Dazu wurde für Zweitwohnbesitzer per Dekret vom 9. Dezember 2009 der Eigenmietwert (bisher rund 70% der mutmasslichen Miete) umgerechnet auf 100%. Das entspricht einer Eigenmietwerterhöhung von 42,9%, ohne formelle Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung und erst noch rückwirkend. Da nur über die Veranlagungsverfügung sichtbar (bzw. die Steuerausscheidung) haben es viele gar nicht gemerkt! Und die Erstwohnbesitzer haben sich erst noch gefreut, dass die Steuererhöhung nur „Ausländer“ betraf. Ein Vorbild für andere Kantone?

Zweitwohnsitz

Erfüllt sich ein sparsamer Rentner mit Hausbesitz seinen Traum, am Lebensabend eine Zweitwohnung in der Sonnenstube der Schweiz oder im Berner Oberland zu besitzen, auch er mit einem Glas Rotwein auf der Veranda, wird ihm kaum jemand sagen, dass der summierte Eigenmietwert über zwei Objekte schnell einmal 50’000 Franken überschreiten könnte. Nicht nur sind zusätzliche „Einkommenssteuern“ auf diesen 50’000 Franken fällig (abzüglich Zinsen und Unterhaltskosten), seine Rente wird auch noch höher besteuert als bisher, da der Eigenmietwert kantonsüberschreitend zur Steuersatzbestimmung herangezogen wird.(Klicken Sie zum Weiterlesen)

Es rechnet sich kaum noch. Die Steuererhöhung bei der stark progressiven Bundessteuer überrascht. Doch sagen Sie es nicht weiter, lassen Sie ihm seinen Traum.

Der Steuerpflichtige darf ungestraft in Kunstsammlungen investieren, einen Wagenpark unterhalten, Schiffe und Flugzeuge erwerben (oder sich anderswie verlustieren), Einkommenssteuern ohne Einkommen löst nur Wohnbesitz aus. Eigentlich sollte der Staat ein Interesse daran haben, dass möglichts viele Einwohner Wohnbesitz erwerben. Zukünftiger Wohnbesitz fördert den Sparwillen, Wohnbesitz begünstigt die Eigenverantwortung, bindet den Eigentümer an den Staat und verzögert am Lebensende den Gang in die subventionierten Altersheime. Doch die Schweizer Neidkultur verhindert eine steuerlich bevorzugte Stellung der Wohnbesitzer. Sie werden im Gegenteil zur Milchkuh der Nation.

Satzbestimmend

Der Eigenmietwert erhöht ausserdem den Steuersatz auf dem übrigen Einkommen, wie erwähnt am Beispiel der Rente. Über mehrere Jahre aufsummiert ergeben sich auf diese Weise beeindruckende Steuerlasten. Ausserdem wird der Eigenmietwert der Marktentwicklung laufend angepasst (am einfachsten über einen Index, erspart die Berechnung im Einzelfall) und zwar auch dann noch, wenn der Wohnbesitzeigentümer längst in Pension und sein Ersatzeinkommen „eingefroren“ ist. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) wird dann zur Makulatur.

Doch für die Steuersituation des Rodolfo Buletti sind weitere steuerrelevante Faktoren massgeblich:

Die gedeckelte AHV

Rodolfo Buletti ist Rechtsberater in einem mittelgrossen Versicherungskonzern. Sein Gehalt unterliegt der Einkommenssteuer. Vom Bruttogehalt abgezogen werden ihm die AHV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil). Soweit diese Beiträge seine zukünftigen AHV-Ansprüche übersteigen bzw. nicht mehr rentenbildend sind, entsprechen diese einer ergänzenden Einkommenssteuer.(Klicken Sie zum Weiterlesen)

Kaum jemand nimmt zur Kenntnis, dass bei Spitzenlöhnen im Top-Management dieser Anteil bedeutend ist. Noch weniger bekannt, dass in vielen Fällen der Arbeitgeber die volle AHV übernimmt, also auch den Arbeitnehmeranteil. Hat ein CEO einer börsenkotierten Gesellschaft ein Gehalt plus Bonus von 20 Mio Franken, gehen rund 2 Mio Franken an die AHV-Ausgleichskasse, der rentenbildende Anteil dabei wäre gering.

Die Auswirkungen der Steuerprogression

Der Grenzsteuersatz entspricht dem Steuersatz, mit dem die nächste Einheit der Steuerbemessungsgrundlage belastet wird. Der Grenzsteuersatz drückt mit anderen Worten aus, welcher Anteil eines zusätzlich verdienten Frankens als Steuer abgeführt wird. Bei Gutverdienenden gehen inklusive AHV im Kantonshauptort Zürich für einen Franken Mehrverdienst rund 50 Rappen an den Fiskus.

Erhält Rodolfo Buletti eine Gehaltserhöhung, kommt je nach Ausmass ein höherer Steuersatz zur Anwendung, der als Folge auch die Steuerbelastung auf dem bisherigen Gehalt erhöht (Auswirkungen wie beim Erwerb von Wohnbesitz). Dient die Gehaltserhöhung dem Ausgleich der Teuerung, verbleibt ihm real und nach Abzug der Steuern weniger als vor der Gehaltserhöhung.

Die Folgen der kalten Progression

Primär betroffen sind Beiträge an die Krankenkasse. Wer sich noch an die sechziger und siebziger Jahre erinnert: die Limite für den Abzug der Prämien lag meistens über den tatsächlich bezahlten Beiträgen. Doch heute liegen die Limiten krass unter den bezahlten Beiträgen. Der Steuerpflichtige hat weniger zur Verfügung, das steuerbare Einkommen nimmt jedoch nicht proportional dazu ab.

Ähnliches gilt für alle abzugsberechtigten Ausgaben und alle persönlichen und sozialen Abzüge die nicht voll der Teuerung angepasst werden. Zieht man die Teuerung der letzten 20 Jahren in Erwägung (Hochpreisinsel Schweiz) wird unmissverständlich sichtbar, dass die kalte Progression über all die Jahre zu einer massiven Steuererhöhung führte.

Zu den erwähnten direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer) hinzu kommen noch die Kirchensteuer, die Wehrpflichtersatzabgabe, die Verrechnungssteuer und die Besteuerung von Wertschriften und Versicherungen, die Motorfahrzeugsteuer, die Hundesteuer sowie die indirekten Verbrauchssteuern des Bundes wie die Mehrwertsteuer, die Biersteuer und die Steuer auf Spirituosen (Alkoholsteuer), die Tabaksteuer, die Mineralölsteuer (Benzinsteuer), die Zölle …Im Steueruniversum des Rodolfo Buletti hat es auch noch Platz für zukünftige Strafsteuern. Sie tragen moderate Begriffe wie Mobility Pricing oder Energie-Lenkungsabgaben. Hier nicht in Erwähnung kommen die Steuern der Unternehmer wie die Liquidationssteuer.

Steuern, nichts als Steuern. Sie sorgen dafür, dass die Schweizer die Bodenhaftung behalten. Doch merkwürdig: alle sagen, im Vergleich zum Ausland sei die Schweiz noch ein Steuerparadies! Dabei wird Wesentliches verschwiegen.

 

Wussten Sie,

dass viele Nachbarstaaten keine Vermögenssteuer erheben

Als junger Hausbesitzer mit Familie ist das Nettovermögen von Rodolfo Buletti gering. Die Vermögenssteuern sind für ihn noch eine „quantité négligeable“. Das wird sich ändern. Er macht Karriere und erspart sich ein für seine Verhältnisse grosses Wertschriftenportefeuille, nicht zuletzt auch deshalb, weil im oberen Kader des Versicherungskonzerns „hire and fire“ zur Tagesordnung gehören. Sein Erspartes ist für ihn seine Sicherheit bei einem allfälligen Verlust der Arbeitsstelle.

Bei einem konstanten Vermögen wird das Vermögen jedes Jahr von neuem besteuert, immer wieder. Bei einer angenommenen Vermögenssteuer von 1 Prozent und einer Lebenserwartung von 85 Jahren wird ein grosser Teil seines Vermögens wegbesteuert. Denn die Vermögenssteuer wird auch erhoben falls keine Rendite oder kein Vermögensgewinn erzielt werden konnte. Kurz: die Vermögenssteuer zehrt an der Substanz und untergräbt den Sparwillen.

Dafür entfällt bei den meisten Kantonen die Erbschaftssteuer an die direkten Nachkommen (und nur an diese).

Viele OECD-Staaten verzichten auf eine Vermögenssteuer und erheben stattdessen eine Erbschaftssteuer. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Schweiz in naher Zukunft wieder beides hat (der Abstimmungskampf über die Initiative für die Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer ist in Sichtweite).

Die Vermögenssteuer wird in allen Kantonen erhoben und brachte dem Fiskus im Jahr 2013 5,7 Milliarden Franken (Eine Schweizer Besonderheit mit hoher Bedeutung: Der Bund vom 26. Mai 2015).

Eine Übersicht über die Nachbarstaaten zeigt eindrucksvoll, wie wenige Staaten in Europa eine Vermögenssteuer erheben. Die Politiker mit Umverteilungszielen verschweigen es einfach. Schauen Sie es an: Vermögenssteuer

viele OECD-Staaten ganz auf die Besteuerung der Vermögenserträge verzichten oder diese reduziert besteuern

In der Schweiz werden die Vermögenserträge ungekürzt in das steuerbare Einkommen übernommen. Die Verrechnungssteuer sorgt dafür, dass schwarze Vermögenserträge mit 35% besteuert werden.

Einige OECD-Staaten verzichten nicht nur auf die Besteuerung des Vermögens sondern auch auf die Besteuerung der Vermögenserträge. Wieder andere Staaten besteuern die Vermögenserträge nur in etwa halb so hoch wie das Erwerbseinkommen. Im Grunde der Dinge kompensieren die Vermögenserträge ganz oder teilweise die Entwertung des Vermögens als Folge der Inflation. Die volle Besteuerung in inflationären Zeiten enteignet die Steuersubjekte.

Dividenden von Aktiengesellschaften doppelt besteuert werden

Die Schweiz ist einer der letzten OECD-Staaten mit Doppelbesteuerung. Was heisst das? Der Reingewinn der Aktiengesellschaften wird ein erstes Mal bei der Gesellschaft besteuert und dann ein zweites Mal beim Aktionär.(Klicken Sie zum Weiterlesen)

Von der gekürzten Besteuerung bei sog. qualifizierten Beteiligungen – die im übrigen stark umstritten ist und in nächster Zeit vermutlich gestrichen wird – können nur wenige Aktionäre Nutzen ziehen (u.a. Grossaktionäre von KMU’s).

Viele Staaten kennen die Steueranrechnung und vermeiden auf diese Weise die Doppelbesteuerung.

Rodolfo Buletti wird auch einmal in Rente gehen.

das Renteneinkommen (Ersatzeinkommen) voll erfasst wird

Junge Steuerpflichtige werden sich fragen, weshalb beim Ersatzeinkommen (Renten und Pensionen) die Frage zu beantworten ist, ob diese zu 100% oder zu tieferen Prozenten steuerbar sei. Noch vor wenigen Jahren war das Renteneinkommen gekürzt steuerpflichtig. Und ältere Steuerpflichtige können noch heute die direkte Bundessteuer mit 80% des steuerbaren Einkommens versteuern.

Viele Nachbarstaaten erfassen das Ersatzeinkommen reduziert, auch wenn eine Tendenz dazu besteht, diese Steuerwohltat zu kürzen.

Die Schweiz – ein üppiges Steueruniversum

Wer bei der Schweiz von einem Steuerparadies spricht, hat entweder ein niedriges Einkommen (viele zahlen praktisch keine Steuern), ist sog. pauschaliert steuerpflichtig, wohnt in einem Kanton mit tiefen Steuersätzen oder sieht die Zusammenhänge nicht. Dem weniger Informierten sei hier noch einmal gesagt, dass

  • die Eigenmietwertbesteuerung in dieser Form einmalig ist
  • die AHV für Gutverdienende zur Ergänzungssteuer wird
  • der Teuerungsausgleich den Steuersatz laufend erhöht
  • die Berufsausgaben und die persönlichen und sozialen Abzüge nur teilweise der Teuerung angeglichen werden (kalte Progression)
  • viele Nachbarstaaten keine Vermögenssteuern erheben
  • viele OECD-Staaten die Vermögenserträge nicht oder nur teilweise besteuern
  • nur noch wenige OECD-Staaten die Doppelbesteuerung bei Dividenden kennen
  • viele OECD-Staaten Renteneinkommen ermässigt besteuern

Ein Vergleich zwischen den Staaten sollte natürlich auch noch beinhalten, was der Staat dem Steuersubjekt als Entgelt zukommen lässt, namentlich im Bereich des Gesundheitswesens (Arztkosten und Spitalaufenthalte) und der Ausbildung.

Wer im oberen Mittelstand steuerpflichtig ist erlebt bei zunehmendem Einkommen eines der progessivsten Steuersysteme Europas. Nur die Mehrwertsteuer sieht noch bescheiden aus. Hier gilt jedoch anzumerken, dass in vielen Staaten das Erheben von direkten Steuern schwierig ist (Griechenland als Beispiel, oder Italien, Spanien) und der Fokus bei diesen Ländern auf den indirekten Steuern (Mehrwertsteuern u.a.) liegen muss.

Das hier aufgezeigte Steueruniversum bildet die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Steuern. Wer überhaupt und wieviel Steuern bezahlt ist Gegenstand von Steuern Schweiz Teil 2: Die Leistungsträger in der Steuerfalle

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